Stadtverband KALKAR

Stellungnahme der CDU Kalkar zur Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Kalkar in der Angelegenheit Korkut Berdi

(31. Juli 2020)

Die CDU Kalkar begrüßt nachdrücklich die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Kalkar, die Wählbarkeit von Korkut Berdi zu bejahen. Diese Entscheidung war zwar notwendig und richtig, aber zugleich möchten wir einigen unserer politischen Mitbewerber für ihre Fairness danken.

Scharfe Kritik üben wir am Verhalten von Wahlleiter Frank Sundermann. Durch seine öffentlichen Stellungnahmen und Vorwürfe („Scheinwohnsitz“) schon vor der Sitzung des Wahlausschusses hat er seine gesetzliche Pflicht zur politischen Neutralität massiv verletzt. Schwerer aber noch wiegt, dass die Stadt Kalkar – nachweisbar durch einen Aktenvermerk – bereits im April von Herrn Pageler auf die Frage des ersten Wohnsitzes und damit die Frage der Wählbarkeit von Korkut Berdi hingewiesen wurde. Es wäre nach §18 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz die zwingende Pflicht von Herrn Sundermann als Wahlleiter gewesen, diesen Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. In diesem Fall hätte die CDU noch ausreichend Zeit gehabt, einen eventuellen Fehler zu korrigieren. Stattdessen ist Herr Sundermann jedoch erst nach mehr als drei Monaten am 27.7.2020 tätig geworden, genau an dem Tag, an dem um 18 Uhr die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endet, so dass keine Korrektur mehr möglich gewesen wäre. Herr Sundermann hätte durch seinen eklatanten Verstoß gegen das Kommunalwahlgesetz bei einer anderen Entscheidung des Wahlausschusses das Wahlergebnis massiv manipuliert.

Wir erwarten, dass Bürgermeisterin Britta Schulz zu diesem massiven Gesetzesverstoß des städtischen Wahlleiters, der zugleich ihr Allgemeiner Vertreter ist, Stellung bezieht. Als Leiterin der Verwaltung ist sie politisch verantwortlich für diesen Rechtsbruch ihres Mitarbeiters.

Man kann daher das jetzige Vorgehen der Stadt Kalkar nur mit Verwunderung zur Kenntnis nehmen. Die CDU Kalkar musste darauf vertrauen, dass Korkut Berdi wählbar ist, da er bereits seit dem 23.6.2014 in Kalkar mit Erstwohnsitz gemeldet ist. Entsprechend hat er 2015 eine Wahlbenachrichtigung für die Bürgermeisterwahl erhalten und von seinem aktiven Wahlrecht auch Gebrauch gemacht, ohne dass die Stadt Kalkar hier ein Problem gesehen hätte.

Weiterhin ist die Behauptung, der Lebensmittelpunkt von Korkut Berdi läge nicht in Kalkar, sondern in Kleve, unzutreffend. Korkut Berdi verbringt regelmäßig 4 von 7 Nächten in der Woche in Kalkar. Auch tagsüber verbringt Korkut Berdi den weitaus größten Teil seiner Zeit privat wie beruflich in Kalkar. Auch sein Freundeskreis und seine privaten Aktivitäten – wie etwa sein politischer Stammtisch – finden sich in Kalkar, nicht in Kleve. Es ist daher klar und eindeutig, dass der Lebensmittelpunkt von Korkut Berdi in Kalkar liegt. Dass Korkut Berdi sich um seinen Vater in Kleve kümmert, ändert nichts an diesem Sachverhalt. In den Räumlichkeiten, die von Herrn Sundermann nachweislich nicht besichtigt wurden, befindet sich nicht nur eine Schlafgelegenheit, sondern beispielweise auch eine voll ausgestattete Küche und andere Einrichtungsgegenstände. Außerdem hat der Wohnbereich sogar einen separaten Eingang. Es handelt sich daher sehr wohl um eine Wohnung, abgesehen davon, dass das Gesetz keine Vorgaben zur Ausstattung einer Wohnung macht.

Wir weisen im Übrigen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2015 in einem ähnlichen Fall in Kaarst hin. Demnach gilt: „Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, wo eine Person nach dem Meldegesetz ihre Hauptwohnung hat, ist eine rein quantitative, auf den Tag genaue Betrachtung der Aufenthaltszeiten in der jeweiligen Stadt.“ Hiernach ist Korkut Berdi ganz zweifelsfrei wählbar. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausgeführt: „Dabei geht es um eine typisierte, abstrakte und lebensnahe Betrachtung der Aufenthaltszeiten. Die Meldebehörde kann nicht nachkontrollieren, ob, wann und wo jemand aus dem Haus geht, das wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Intim- und Privatsphäre einer Person. Aber der Vortrag muss plausibel sein.“ Diesen Maßstäben des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird die Prüfung durch Herrn Sundermann als Wahlleiter der Stadt Kalkar in keiner Weise gerecht. Eine „typisierte, abstrakte und lebensnahe Betrachtung der Aufenthaltszeiten“ ist in seinem Vorgehen objektiv nicht einmal in Ansätzen erkennbar.

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